Verfahrensordnung

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für Aikido-Kyu-Prüfungen der AUD (VOK-AUD)
1 Zweck und Ziele
1.1 Durch die VOK-AUD werden die Organisation und die Durchführung aller Aikido-Kyu-Prüfungen (nachfolgend Prüfungen genannt) im Bereich der AUD einheitlich geregelt. Sie dient der reibungslosen Abwicklung unvermeidlicher Formalitäten, der Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bewerber und dem Schutz der vergebenen Aikido-Kyu-Grade.
1.2 Die VOK-AUD ist für alle im Zuständigkeitsbereich der AUD als Prüfer tätigen Aikido-Dane sowie die Mitgliedsvereine und Prüfungsanwärter verbindlich.
1.3 Bei Prüfungen sind die in der "Prüfungsordnung für Aikido-Kyu-Grade der AUD (POK-AUD)" festgelegten technischen Fertigkeiten nachzuweisen.
2 Grundlagen und Zuständigkeiten
2.1 Die VOK-AUD wurde auf Grundlage der Satzung der AUD verabschiedet und tritt mit Wirkung vom 27. April 2002 in Kraft.
2.2 Der Bundesreferent Prüfungswesen der AUD (BP) kann den im Zuständigkeitsbereich der AUD als Prüfer tätigen Aikido-Danen fachliche Weisungen erteilen.
2.3 Über die in dieser VOK-AUD nicht geregelten Verfahrensfragen entscheidet der Vorstand der AUD auf Vorschlag des BP. Soweit erforderlich, ist ein Antrag auf Änderung der VOK-AUD zu stellen. Dabei sind die in der Satzung der AUD festgelegten Zuständigkeiten zu beachten.
3 Prüfungskompetenz und -anforderungen
3.1 Die in der Rangliste der AUD geführten und einem Mitgliedsverein der AUD angehörenden Aikido-Dane dürfen Kyu-Prüfungen wie folgt abnehmen:

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3.2 Der 5. und 4. Kyu-Aikido kann durch einen berechtigten Aikido-Dan auch ohne formelle Prüfung vergeben werden, wenn die Persönlichkeit, Einstellung und Leistungen des Aikidoka diese Ausnahme rechtfertigen. Das Überspringen von Graden (siehe Ziffer 6.2) ist dann jedoch nicht zulässig.
3.3 Die Prüfer beeinflussen die Entwicklung des Aikido in der AUD durch ihre Tätigkeit wesentlich. Sie müssen ihre Aufgaben daher fachkundig, gewissenhaft und objektiv erfüllen.
3.4 Alle Prüfer sind ehrenamtlich und gemeinnützig tätig. Über die Bestimmungen der "Spesenordnung der AUD (SO-AUD)" hinausgehende Vergütungen oder andere Zuwendungen sind nicht zulässig.
3.5 Bei der Durchführung von Prüfungen sind die anerkannten Grundsätze der Prüfungsmethodik, -didaktik und -psychologie zu beachten.
4 Planung und Vorbereitung
4.1 Kyu-Prüfungen können durch die Vereine und die Landesverbände der AUD ausgerichtet werden. Hierzu treffen sie die erforderlichen Absprachen mit dem gemäß Ziffer 3.1 erforderlichen Prüfer.
4.2 Die Namen der in der Rangliste der AUD geführten und damit prüfungsberechtigten Aikido-Dane werden auf den Webseiten der AUD veröffentlicht.
4.3 Vor Beginn einer Prüfung sind dem Prüfer für jeden Bewerber zu übergeben:
- der gültige Aikido-Pass,
- eine bis auf die Unterschrift vollständig ausgefüllte Prüfungsurkunde und
- eine Quittungsmarke für die bezahlte Prüfungsgebühr.
Wird die Prüfung in einem fremden Verein bzw. im Rahmen eines Lehrganges durchgeführt, ist dem Prüfer daneben eine formlose schriftliche Genehmigung des zuständigen Aikido-Vereines / der zuständigen Aikido-Abteilung zu übergeben.
4.4 Die Abnahme von Prüfungen ist nur bei vollständigen Unterlagen zulässig.
5 Vorbereitungszeit, Bewertung und Überprüfung
5.1 Die gradbezogene Beherrschung der in der POK-AUD festgelegten technischen Fertigkeiten sowie die dem Wesen des Aikido entsprechende zunehmende Verinnerlichung der Elemente und Prinzipien bedingt nach den Erfahrungen eine ausreichende körperliche Übung. Jeder Prüfung muss daher die in der Ziffer 3.1 festgelegte und intensiv genutzte Vorbereitungszeit vorausgehen.
5.2 Die Prüfung ist nach der "Prüfungsordnung für Aikido-Kyu-Grade der AUD (POK-AUD)" durchzuführen. Die vom Bewerber in den vorgeschriebenen Fächern gezeigten Leistungen sind vom Prüfer wie folgt zu bewerten:
3 Punkte: Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
2 Punkte: Leistung, die den Anforderungen entspricht;
1 Punkt: Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
5.3 Die erste Prüfung erstreckt sich auf das Programm des 5. Kyu-Aikido.
5.4 Allen Prüfungen ab 4. Kyu-Aikido geht das Fach "Überprüfung" voraus. Dabei ist festzustellen, ob der Bewerber die Techniken der bereits erworbenen Grade entsprechend den steigenden Anforderungen beherrscht.
Wird das Fach "Überprüfung" nur mit 1 Punkt bewertet, ist die Prüfung abzubrechen und gilt als nicht bestanden.
5.5 Bei allen Prüfungen müssen Alter, Geschlecht und physische Konstitution des Bewerbers angemessen berücksichtigt werden.
5.6 Die Prüfung ist an einem Tag durchzuführen. Tritt der Bewerber während der Prüfung aus persönlichen Gründen oder infolge einer Verletzung zurück, gilt die Prüfung als nicht begonnen.
6 Auswertung und Folgerungen
6.1 Nach Beendigung der Prüfung werden die vergebenen Punkte vom Prüfer addiert und durch die Zahl der nach POK-AUD vorgeschriebenen Prüfungsfächer dividiert. Die Prüfung ist bestanden, wenn dieses arithmetische Mittel mindestens 2,0 beträgt.
Unabhängig davon ist die Prüfung nicht bestanden, wenn der Anwärter in einem Prüfungsfach eine nicht zu bewertende Leistung (0 Punkte) erbringt.
6.2 Erreicht der Bewerber in allen nach POK-AUD geforderten Fächern 3 Punkte, kann er sofort zum nächsthöheren Aikido-Kyu-Grad geprüft werden. In diesem Fall ist das Fach "Überprüfung" vom Prüfer mit 2 Punkten zu bewerten.
Das Überspringen weiterer Aikido-Kyu-Grade ist nicht zulässig!
6.3 Jeder Prüfung soll sich nach Möglichkeit ein kurzes Lehrgespräch anschließen. Bei kritischen Hinweisen ist die besondere Situation zu beachten und die Würde der Betroffenen zu wahren.
6.4 Die Prüfung ist mit der Bekanntgabe des Ergebnisses auf der Matte abgeschlossen. Kein Bewerber darf durch von Prüfern verschuldete Verfahrensfehler benachteiligt werden.
7 Dokumentation der Prüfungen
7.1 Unmittelbar nach der durchgeführten Prüfung fertigt der Prüfer die Aikido-Pässe aller neugraduierten Aikidoka aus. Die Verwendung von Datums- und Namensstempeln mit Dan-Grad wird empfohlen.
Die Quittungsmarke für die bezahlte Prüfungsgebühr ist in das gradbezogene rechte Feld einzukleben und durch die Unterschrift des Prüfers zu entwerten
Die Prüfung ist erst nach vollständiger Eintragung in den Aikido-Pass gültig.
7.2 Die Aikido-Pässe und Prüfungsurkunden sind nach der Prüfung sofort an die neugraduierten Aikidoka zu übergeben. Damit ist die Prüfung gültig.
7.3 Besteht ein Aikidoka die Prüfung nicht, sind die vorbereitete Prüfungsurkunde und die Quittungsmarke zu vernichten!
7.4 Alle Aufzeichnungen des Prüfers über die bei der Prüfung erbrachten Leistungen sind unmittelbar nach der Prüfung zu vernichten.
8 Übungsanzug
8.1 Der Gürtel des zuletzt erworbenen Aikido-Grades muss zum Keiko-Gi (Übungsanzug) getragen werden.
8.2 Aikido-Kyu-Grade dürfen einen weißen Hakama (Hosenrock) zum Keiko-Gi tragen.
9 Anerkennung von Aikido-Kyu-Graden
9.1 Aikido-Kyu-Grade, die von Aikido-Organisationen auf Grundlage einer allgemeinverbindlichen Verfahrens- und Prüfungsordnung vergeben und nachgewiesen wurden, werden im Zuständigkeitsbereich der AUD als Eingangsvoraussetzung für die Prüfung zum nächsten Kyu- bzw. Dan-Grad sowie als Teilnahmevoraussetzung für gradbezogene Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen akzeptiert. Der Inhaber muss den Gürtel des zuletzt erworbenen Aikido-Kyu-Grades zum Keikogi tragen.
9.2 Die in anderen Organisationen erworbenen Aikido-Kyu-Grade werden nicht in den Aikido-Pass der AUD eingetragen.
10 Ausnahmegenehmigungen
10.1 Über eine Prüfungsabnahme in Organisationen, die nicht Mitglied der AUD sind, entscheidet das Präsidium der AUD, wenn ein schriftlicher Antrag dieser Organisation und eine Empfehlung des Vizepräsidenten (Technik) der AUD vorliegen.
10.2 Bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung werden die nach den Ordnungen der AUD vergebenen Grade uneingeschränkt anerkannt. Die Bewerber benötigen keinen Aikido-Pass der AUD. Die Fragen der Dokumentation und der Kostenerstattung werden zwischen dem Antragsteller und der AUD einvernehmlich geregelt.
11 Gebühren und Prüfungsmaterial
11.1 Die Kosten der Quittungsmarken und Urkunden für Kyu-Prüfungen werden durch die Hauptversammlung der AUD festgelegt und auf den Web-Seiten der AUD veröffentlicht.
11.2 Der Ausrichter trägt alle für den Prüfer nach der "Spesenordnung der AUD (SO-AUD)" anfallenden Kosten und kann diese in Form einer Umlage auf die Prüflinge verteilen. Er darf jedoch nur die im Zusammenhang mit der Prüfung tatsächlich entstandenen Kosten erheben.
11.3 Die Aikido-Vereine /-Abteilungen der AUD können Quittungsmarken und Urkunden bei der Pass- und Materialstelle der AUD beziehen. Die in der Rechnung ausgewiesenen Kosten sind nach Lieferung des Materials sofort und ohne Abzug auf das Konto der AUD zu überweisen.


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