3.2
|
Der
5. und 4. Kyu-Aikido kann durch einen berechtigten Aikido-Dan auch ohne
formelle Prüfung vergeben werden, wenn die Persönlichkeit, Einstellung
und Leistungen des Aikidoka diese Ausnahme rechtfertigen. Das Überspringen
von Graden (siehe Ziffer 6.2) ist dann jedoch nicht zulässig. |
3.3
|
Die Prüfer
beeinflussen die Entwicklung des Aikido in der AUD durch ihre Tätigkeit
wesentlich. Sie müssen ihre Aufgaben daher fachkundig, gewissenhaft
und objektiv erfüllen. |
3.4
|
Alle Prüfer
sind ehrenamtlich und gemeinnützig tätig. Über die Bestimmungen
der "Spesenordnung der AUD (SO-AUD)" hinausgehende Vergütungen
oder andere Zuwendungen sind nicht zulässig. |
3.5
|
Bei der Durchführung
von Prüfungen sind die anerkannten Grundsätze der Prüfungsmethodik,
-didaktik und -psychologie zu beachten. |
4
|
Planung
und Vorbereitung |
4.1
|
Kyu-Prüfungen
können durch die Vereine und die Landesverbände der AUD ausgerichtet
werden. Hierzu treffen sie die erforderlichen Absprachen mit dem gemäß
Ziffer 3.1 erforderlichen Prüfer. |
4.2
|
Die Namen
der in der Rangliste der AUD geführten und damit prüfungsberechtigten
Aikido-Dane werden auf den Webseiten der AUD veröffentlicht. |
4.3
|
Vor Beginn
einer Prüfung sind dem Prüfer für jeden Bewerber zu übergeben:
- der gültige Aikido-Pass,
- eine bis auf die Unterschrift vollständig ausgefüllte Prüfungsurkunde
und
- eine Quittungsmarke für die bezahlte Prüfungsgebühr.
Wird die Prüfung in einem fremden Verein bzw. im Rahmen eines Lehrganges
durchgeführt, ist dem Prüfer daneben eine formlose schriftliche
Genehmigung des zuständigen Aikido-Vereines / der zuständigen
Aikido-Abteilung zu übergeben. |
4.4
|
Die Abnahme
von Prüfungen ist nur bei vollständigen Unterlagen zulässig. |
5
|
Vorbereitungszeit,
Bewertung und Überprüfung |
5.1
|
Die gradbezogene
Beherrschung der in der POK-AUD festgelegten technischen Fertigkeiten sowie
die dem Wesen des Aikido entsprechende zunehmende Verinnerlichung der Elemente
und Prinzipien bedingt nach den Erfahrungen eine ausreichende körperliche
Übung. Jeder Prüfung muss daher die in der Ziffer 3.1 festgelegte
und intensiv genutzte Vorbereitungszeit vorausgehen. |
5.2
|
Die Prüfung
ist nach der "Prüfungsordnung für Aikido-Kyu-Grade der AUD
(POK-AUD)" durchzuführen. Die vom Bewerber in den vorgeschriebenen
Fächern gezeigten Leistungen sind vom Prüfer wie folgt zu bewerten:
3 Punkte: Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
2 Punkte: Leistung, die den Anforderungen entspricht;
1 Punkt: Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht. |
5.3
|
Die erste
Prüfung erstreckt sich auf das Programm des 5. Kyu-Aikido. |
5.4
|
Allen Prüfungen
ab 4. Kyu-Aikido geht das Fach "Überprüfung" voraus.
Dabei ist festzustellen, ob der Bewerber die Techniken der bereits erworbenen
Grade entsprechend den steigenden Anforderungen beherrscht.
Wird das Fach "Überprüfung" nur mit 1 Punkt bewertet,
ist die Prüfung abzubrechen und gilt als nicht bestanden. |
5.5
|
Bei allen
Prüfungen müssen Alter, Geschlecht und physische Konstitution
des Bewerbers angemessen berücksichtigt werden. |
5.6
|
Die Prüfung
ist an einem Tag durchzuführen. Tritt der Bewerber während der
Prüfung aus persönlichen Gründen oder infolge einer Verletzung
zurück, gilt die Prüfung als nicht begonnen. |
6
|
Auswertung
und Folgerungen |
6.1
|
Nach Beendigung
der Prüfung werden die vergebenen Punkte vom Prüfer addiert und
durch die Zahl der nach POK-AUD vorgeschriebenen Prüfungsfächer
dividiert. Die Prüfung ist bestanden, wenn dieses arithmetische Mittel
mindestens 2,0 beträgt.
Unabhängig davon ist die Prüfung nicht bestanden, wenn der Anwärter
in einem Prüfungsfach eine nicht zu bewertende Leistung (0 Punkte)
erbringt. |
6.2
|
Erreicht der
Bewerber in allen nach POK-AUD geforderten Fächern 3 Punkte, kann er
sofort zum nächsthöheren Aikido-Kyu-Grad geprüft werden.
In diesem Fall ist das Fach "Überprüfung" vom Prüfer
mit 2 Punkten zu bewerten.
Das Überspringen weiterer Aikido-Kyu-Grade ist nicht zulässig! |
6.3
|
Jeder Prüfung
soll sich nach Möglichkeit ein kurzes Lehrgespräch anschließen.
Bei kritischen Hinweisen ist die besondere Situation zu beachten und die
Würde der Betroffenen zu wahren. |
6.4
|
Die Prüfung
ist mit der Bekanntgabe des Ergebnisses auf der Matte abgeschlossen. Kein
Bewerber darf durch von Prüfern verschuldete Verfahrensfehler benachteiligt
werden. |
7
|
Dokumentation
der Prüfungen |
7.1
|
Unmittelbar
nach der durchgeführten Prüfung fertigt der Prüfer die Aikido-Pässe
aller neugraduierten Aikidoka aus. Die Verwendung von Datums- und Namensstempeln
mit Dan-Grad wird empfohlen.
Die Quittungsmarke für die bezahlte Prüfungsgebühr ist in
das gradbezogene rechte Feld einzukleben und durch die Unterschrift des
Prüfers zu entwerten
Die Prüfung ist erst nach vollständiger Eintragung in den Aikido-Pass
gültig. |
7.2
|
Die Aikido-Pässe
und Prüfungsurkunden sind nach der Prüfung sofort an die neugraduierten
Aikidoka zu übergeben. Damit ist die Prüfung gültig. |
7.3
|
Besteht ein
Aikidoka die Prüfung nicht, sind die vorbereitete Prüfungsurkunde
und die Quittungsmarke zu vernichten! |
7.4
|
Alle Aufzeichnungen
des Prüfers über die bei der Prüfung erbrachten Leistungen
sind unmittelbar nach der Prüfung zu vernichten. |
8
|
Übungsanzug |
8.1
|
Der Gürtel
des zuletzt erworbenen Aikido-Grades muss zum Keiko-Gi (Übungsanzug)
getragen werden. |
8.2
|
Aikido-Kyu-Grade
dürfen einen weißen Hakama (Hosenrock) zum Keiko-Gi tragen. |
9
|
Anerkennung
von Aikido-Kyu-Graden |
9.1
|
Aikido-Kyu-Grade,
die von Aikido-Organisationen auf Grundlage einer allgemeinverbindlichen
Verfahrens- und Prüfungsordnung vergeben und nachgewiesen wurden, werden
im Zuständigkeitsbereich der AUD als Eingangsvoraussetzung für
die Prüfung zum nächsten Kyu- bzw. Dan-Grad sowie als Teilnahmevoraussetzung
für gradbezogene Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen akzeptiert. Der
Inhaber muss den Gürtel des zuletzt erworbenen Aikido-Kyu-Grades zum
Keikogi tragen. |
9.2
|
Die in anderen
Organisationen erworbenen Aikido-Kyu-Grade werden nicht in den Aikido-Pass
der AUD eingetragen. |
10
|
Ausnahmegenehmigungen |
10.1
|
Über
eine Prüfungsabnahme in Organisationen, die nicht Mitglied der AUD
sind, entscheidet das Präsidium der AUD, wenn ein schriftlicher Antrag
dieser Organisation und eine Empfehlung des Vizepräsidenten (Technik)
der AUD vorliegen. |
10.2
|
Bei Erteilung
der Ausnahmegenehmigung werden die nach den Ordnungen der AUD vergebenen
Grade uneingeschränkt anerkannt. Die Bewerber benötigen keinen
Aikido-Pass der AUD. Die Fragen der Dokumentation und der Kostenerstattung
werden zwischen dem Antragsteller und der AUD einvernehmlich geregelt. |
11
|
Gebühren
und Prüfungsmaterial |
11.1
|
Die Kosten
der Quittungsmarken und Urkunden für Kyu-Prüfungen werden durch
die Hauptversammlung der AUD festgelegt und auf den Web-Seiten der AUD veröffentlicht. |
11.2
|
Der Ausrichter
trägt alle für den Prüfer nach der "Spesenordnung der
AUD (SO-AUD)" anfallenden Kosten und kann diese in Form einer Umlage
auf die Prüflinge verteilen. Er darf jedoch nur die im Zusammenhang
mit der Prüfung tatsächlich entstandenen Kosten erheben. |
11.3
|
Die Aikido-Vereine
/-Abteilungen der AUD können Quittungsmarken und Urkunden bei der Pass-
und Materialstelle der AUD beziehen. Die in der Rechnung ausgewiesenen Kosten
sind nach Lieferung des Materials sofort und ohne Abzug auf das Konto der
AUD zu überweisen. |