der Aikido-Union Schleswig-Holstein e.V. (EO-AUSH) |
1 |
In Anerkennung besonderer Verdienste können Angehörige (Einzelpersonen)
der Mitglieder (Vereine) durch die Aikido-Union Schleswig-Holstein e.V.
(AUSH) geehrt werden. |
1.1 |
Überaus
verdienstvolle Einzelpersonen können von einer Hauptversammlung zu
Ehrenvorsitzenden der AUSH gewählt werden, wenn es sich um Persönlichkeiten
handelt, die die Entwicklung und Verbreitung des Aikido in Schleswig-Holstein
im Sinne der satzungsgemäßen Aufgaben der AUSH vieljährig
und besonders erfolgreich gefördert haben. Bei der Vergabe dieser höchsten
Ehrung der AUSH ist ein strenger Maßstab anzulegen. |
1.2 |
Die Ehrenurkunde
der AUSH in Bronze, Silber oder Gold kann an verdienstvolle Einzelpersonen
verliehen werden.
Bei der Verleihung der verschiedenen Ehrenurkunden der AUSH sollen die Verdienste
um die Verbreitung des Aikido in Schleswig-Holstein im Sinne der satzungsgemäßen
Aufgaben der AUSH sowie die Dauer der Zugehörigkeit zu einem Mitglied
der AUSH angemessen berücksichtigt werden. |
1.3 |
Für
jede Ehrung gemäß Nr. 1.1 und 1.2 wird eine Ehrenurkunde der
AUSH ausgestellt. |
2 |
Zuständig
für die Wahl des Ehrenvorsitzenden und die Verleihung von Ehrenurkunden
ist die Hauptversammlung der AUSH. Sie entscheidet mit zweidrittel Mehrheit
der anwesenden Stimmen. Auf Antrag eines Angehörigen des Vorstandes
der AUSH oder des Delegierten eines Mitgliedes ist die Abstimmung geheim
durchzuführen. Über Ehrungen darf nicht im Wege eines Dringlichkeitsantrages
entschieden werden. |
2.1 |
Anträge
auf Ehrungen gemäß Nr. 1.1 und 1.2 können vom Vorstand und
den Mitgliedern der AUSH gestellt werden. |
2.2
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Die Anträge
bedürfen der Schriftform und müssen eine ausreichende Begründung
enthalten. Sie sind fristgerecht vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden
der AUSH einzureichen. |
3
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Alle Ehrungen
der AUSH können wegen eines Vergehens, das den Ausschluss aus der AUSH
oder dem zuständigen Verein zur Folge haben würde, von einer Hauptversammlung
der AUSH mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmen entzogen werden.
Die Antragsberechtigung entspricht der Nr. 2.1.
Bei Verlust der Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) eines Ausgezeichneten
gilt die erfolgte Ehrung ohne weiteres als widerrufen. |
3.1
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Die Ehrenurkunden
der AUSH sind nach erfolgtem Entzug bzw. bei Widerruf auf Anforderung an
den AUSH zurückzugeben. |
4 |
Die EO-AUSH
wurde durch die Delegierten der 2. Hauptversammlung auf Grundlage des §
14 der Satzung verabschiedet und tritt mit Wirkung vom 20. November 2005
in Kraft. |