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der Aikido-Union Schleswig-Holstein e.V. (EO-AUSH)
1 In Anerkennung besonderer Verdienste können Angehörige (Einzelpersonen) der Mitglieder (Vereine) durch die Aikido-Union Schleswig-Holstein e.V. (AUSH) geehrt werden.
1.1 Überaus verdienstvolle Einzelpersonen können von einer Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden der AUSH gewählt werden, wenn es sich um Persönlichkeiten handelt, die die Entwicklung und Verbreitung des Aikido in Schleswig-Holstein im Sinne der satzungsgemäßen Aufgaben der AUSH vieljährig und besonders erfolgreich gefördert haben. Bei der Vergabe dieser höchsten Ehrung der AUSH ist ein strenger Maßstab anzulegen.
1.2 Die Ehrenurkunde der AUSH in Bronze, Silber oder Gold kann an verdienstvolle Einzelpersonen verliehen werden.
Bei der Verleihung der verschiedenen Ehrenurkunden der AUSH sollen die Verdienste um die Verbreitung des Aikido in Schleswig-Holstein im Sinne der satzungsgemäßen Aufgaben der AUSH sowie die Dauer der Zugehörigkeit zu einem Mitglied der AUSH angemessen berücksichtigt werden.
1.3 Für jede Ehrung gemäß Nr. 1.1 und 1.2 wird eine Ehrenurkunde der AUSH ausgestellt.
2 Zuständig für die Wahl des Ehrenvorsitzenden und die Verleihung von Ehrenurkunden ist die Hauptversammlung der AUSH. Sie entscheidet mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmen. Auf Antrag eines Angehörigen des Vorstandes der AUSH oder des Delegierten eines Mitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Über Ehrungen darf nicht im Wege eines Dringlichkeitsantrages entschieden werden.
2.1 Anträge auf Ehrungen gemäß Nr. 1.1 und 1.2 können vom Vorstand und den Mitgliedern der AUSH gestellt werden.
2.2 Die Anträge bedürfen der Schriftform und müssen eine ausreichende Begründung enthalten. Sie sind fristgerecht vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden der AUSH einzureichen.
3 Alle Ehrungen der AUSH können wegen eines Vergehens, das den Ausschluss aus der AUSH oder dem zuständigen Verein zur Folge haben würde, von einer Hauptversammlung der AUSH mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmen entzogen werden. Die Antragsberechtigung entspricht der Nr. 2.1.
Bei Verlust der Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) eines Ausgezeichneten gilt die erfolgte Ehrung ohne weiteres als widerrufen.
3.1 Die Ehrenurkunden der AUSH sind nach erfolgtem Entzug bzw. bei Widerruf auf Anforderung an den AUSH zurückzugeben.
4 Die EO-AUSH wurde durch die Delegierten der 2. Hauptversammlung auf Grundlage des § 14 der Satzung verabschiedet und tritt mit Wirkung vom 20. November 2005 in Kraft.




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